Unsere Satzung

Satzung

der Arbeitsgruppe Reproduktionsmedizin in der Hundezucht – weiterhin AGRH – genannt.

 

(Stand: 28.04.2008)

Arbeitsgruppe der Tierärztinnen und Tierärzte zur Verbesserung und Qualitätssicherung der Reproduktionsmedizin in der Hundezucht.

 

I. Inhalt

 

II. Der Verein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2  Ziele und Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

III. Die Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

IV. Gliederung der Arbeitsgruppe

§ 8 Organe der Arbeitsgruppe

§ 9 Der Vorstand

§ 10 Die Aufgaben des Vorstands

§ 11 Die Mitgliederversammlung

§ 12 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

V. Rechtsgeschäftliche Bedingungen

§ 13 Die Gründungsversammlung

§ 14 Die Geschäftsordnung

§ 15 Die Auflösung der Arbeitsgruppe

§ 16 Die salvatorische Klausel

 

Im folgenden Text wird der Begriff Tierarzt generell für die Berufsbezeichnung und das Tätigkeitsfeld der Mitglieder verwendet ohne eine Berücksichtigung der männlichen oder weiblichen Geschlechtsbezeichnung.

 

II. Der Verein

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Arbeitsgruppe ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Tierärzten mit besonderer Erfahrung und einem besonderen Engagement im Bereich der Reproduktionsmedizin beim Hund. Sie trägt den Namen „Arbeitsgruppe Reproduktionsmedizin in der Hundezucht“, kurz AGRH.

2. Die Arbeitsgruppe hat ihren Sitz in Hofheim.

3. Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Die Standardisierung und Qualitätssicherung der tierärztlichen Maßnahmen in der Hundezucht, speziell bei der instrumentellen Besamung (AI), in der Lehre, der Weiterbildung und in der praxisorientierten Anwendung.

2. Die Beratung und Information der Rassehundezuchtvereine sowie der einzelnen Züchter hinsichtlich qualitätsorientierter Maßnahmen bei der Planung und Durchführung im Zuchtgeschehen.

3. Die Förderung in der Reproduktionsmedizin beim Hund.

4. Die Förderung und Fortbildung von Tierärzten auf diesem Gebiet.

5. Der gemeinsame Erfahrungsaustausch zur Qualitätssicherung.

6. Die Überprüfung biotechnischer Verfahren beim Hund unter den Gesichtspunkten der Tiergesundheit und des Tierschutzes.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Arbeitsgruppe verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel der Arbeitsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

III. Die Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitglieder

• Ordentliche Mitglieder können alle Tierärzte werden, die sich in besonderem Maße der Reproduktionsmedizin in der Hundezucht verpflichtet fühlen.

• Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die durch ihre Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Ziele der Arbeitsgruppe beitragen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Hierzu ist dem Vorstand ein entsprechender Antrag einzureichen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung des Antrages durch den Vorstand ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

2. Über die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach Empfehlung des Vorstandes.

3. Die Aufnahmemodalitäten im Einzelnen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe kann enden durch:

1. den Tod des Mitgliedes,

2. die Streichung von der Mitgliederliste. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist.

3. den freiwilligen Austritt aus der Arbeitsgruppe zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres. Dieser ist dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen. Der Einhaltung einer Frist hierzu bedarf es nicht.

4. den Ausschluss aus der Arbeitsgruppe. Dieser kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur auf Empfehlung des Vorstandes erfolgen. Als Gründe hierfür gelten grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vorstandes.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Es ist ein Recht der Mitglieder an den jährlichen Treffen der Arbeitsgruppe teilzunehmen.

2. Es ist die Pflicht eines Mitgliedes zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

3. Es ist die Pflicht eines Mitgliedes, die von der Arbeitsgruppe vorgegebenen Qualitätsstandards einzuhalten oder zu übertreffen. Diese werden nach ausführlicher Erörterung in der Arbeitsgruppe vom Vorstand formuliert und veröffentlicht.

4. Es ist die Pflicht eines Mitgliedes, eine relevante Änderung in der eigenen Praxisführung oder der Berufsausübung der Arbeitsgruppe anzuzeigen.

 

IV. Gliederung der Arbeitsgruppe

 

§ 8 Organe der Arbeitsgruppe

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand der Arbeitsgruppe besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus zwei Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Arbeitsgruppe im Sinne des § 26 BGB. Sie haben jeweils Einzelvertretungsberechtigung.

4. Ein Beisitzer übernimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters oder Kassierers. Der andere Beisitzer übernimmt die Aufgaben eines Geschäftsführers.

5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Dieses Widerspruchsverfahren ist abschließend von der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.

 

§ 10 Die Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand übernimmt alle Geschäfte der Arbeitsgruppe soweit sie sich aus der Satzung oder der Geschäftsordnung ergeben.

2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.

3. Der Vorstand erarbeitet einen Haushaltsplan und liegt in der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

 

§ 11  Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von acht Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt online per E-Mail. Diese vorläufige Tagesordnung kann von Mitgliedern durch schriftlichen Antrag, ebenfalls online, innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden ergänzt werden. Der Vorstand verschickt dann mit einer Frist von vier Wochen vor der Versammlung die endgültige Tagesordnung ebenfalls online per E-Mail.

4. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Fallen beide Vorsitzende weg, übernimmt ein Beisitzer die Verhandlungsführung.

5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, vorausgesetzt sie ist ordnungsgemäß einberufen worden. Sie stimmt stets mit einfacher Mehrheit ab. Ausnahmen hiervon sind in der Satzung oder der Geschäftsordnung zu regeln.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen vom Vorskand einberufen. Die Einladung erfolgt online per E-Mail mit der endgültigen Tagesordnung. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Tagesordnung können lediglich auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn von einem Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Beisitzer ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden abzuzeichnen. Das Protokoll ist vor der nächsten MV zu veröffentlichen.

 

§ 12 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

• Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.

• Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen.

• Sie entlastet den Vorstand.

• Sie genehmigt den Haushaltsplan des Vorstands.

• Sie entscheidet endgültig über den Einspruch gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung des Vorstands.

• Sie entscheidet über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder.

• Sie erörtert und entscheidet über Ausschlussverfahren mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

 

V.   Rechtsgeschäftliche Bedingungen

 

§ 13  Die Gründungsversammlung

1. Über die Gründungsversammlung ist ein Protokoll geführt, dass als Anlage dieser Satzung beiliegt.

2. Anwesend bei der Gründungsversammlung sind die in der Anwesenheitsliste aufgeführten Tierärzte. Sie ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.

 

§ 14  Die Geschäftsordnung

1. Die Geschäftsordnung regelt alle für die Arbeitsgruppe relevanten Abläufe, soweit sie nicht in der Satzung geregelt sind.

2. Sie kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands erweitert, ergänzt oder abgeändert werden. Diese Vorstandsbeschlüsse sind jeweils der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

3. Regelungen der Geschäftsordnung dürften nicht dem Inhalt oder dem Sinn der Satzung zuwiderlaufen.

 

§ 15 Die Auflösung der Arbeitsgruppe

1. Die Auflösung der Arbeitsgruppe kann nur durch eine speziell einberufene MV mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung ernennt auch die mit der Liquidation beauftragten Mitglieder.

3. Bei Auflösung der Arbeitsgruppe fällt ihr Vermögen an die Gesellschaft zur Förderung kynologischer Forschung e.V. mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn, Registergericht, VR-Nr. 6777). Diese hat es alsdann im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Arbeitsgruppe aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 16 Die salvatorische Klausel

1. Der Vorstand nach § 26 BGB ist gemeinsam berechtigt, Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen, sofern sie für die Eintragung beim Registergericht notwendig sein sollten.

2. Diese Satzung wurde mit den protokollarisch festgehaltenen Änderungen auf der Gründungsversammlung am 22.2.2007 in Bielefeld beschlossen. Sie tritt damit am gleichen Tage in Kraft.

 

gez.

• Dr. Konrad Blendinger, Vorsitzender

• Prof. Dr. Irene Sommerfeld-Stur, stellv. Vorsitzende

• Dr. Hans-Friedrich Willimzik, Protokollführer