Wir
haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Satzung
(Stand: 28.04.2008)
der Arbeitsgruppe
Reproduktionsmedizin in der Hundezucht weiterhin AGRH genannt.
Arbeitsgruppe der Tierärztinnen und Tierärzte zur
Verbesserung und Qualitätssicherung der Reproduktionsmedizin in der Hundezucht.
I. Inhalt
II. Der
Verein
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Ziele und
Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
III. Die
Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§
6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
IV.
Gliederung der Arbeitsgruppe
§ 8 Organe der
Arbeitsgruppe
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Die Aufgaben des Vorstands
§
11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
V.
Rechtsgeschäftliche Bedingungen
§ 13 Die
Gründungsversammlung
§ 14 Die Geschäftsordnung
§ 15 Die Auflösung der
Arbeitsgruppe
§ 16 Die salvatorische Klausel
Im folgenden Text
wird der Begriff Tierarzt generell für die Berufsbezeichnung und das
Tätigkeitsfeld der Mitglieder verwendet ohne eine Berücksichtigung der
männlichen oder weiblichen Geschlechtsbezeichnung.
II. Der Verein
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
- Die Arbeitsgruppe
ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Tierärzten mit besonderer Erfahrung und
einem besonderen Engagement im Bereich der Reproduktionsmedizin beim Hund. Sie
trägt den Namen
„Arbeitsgruppe Reproduktionsmedizin in der
Hundezucht“, kurz AGRH.
- Die Arbeitsgruppe
hat ihren Sitz in Hofheim.
- Das Geschäfts- und
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
- Nach ihrer
Eintragung in das Vereinsregister führt sie den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Ziele und
Aufgaben
- Die
Standardisierung und Qualitätssicherung der tierärztlichen Maßnahmen in der
Hundezucht, speziell bei der instrumentellen Besamung (AI), in der Lehre, der
Weiterbildung und in der praxisorientierten Anwendung.
- Die Beratung und
Information der Rassehundezuchtvereine sowie der einzelnen Züchter hinsichtlich
qualitätsorientierter Maßnahmen bei der Planung und Durchführung im
Zuchtgeschehen.
- Die Förderung in
der Reproduktionsmedizin beim Hund.
- Die Förderung und
Fortbildung von Tierärzten auf diesem Gebiet.
- Der gemeinsame
Erfahrungsaustausch zur Qualitätssicherung.
- Die Überprüfung
biotechnischer Verfahren beim Hund unter den Gesichtspunkten der Tiergesundheit
und des Tierschutzes.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Arbeitsgruppe
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der
Arbeitsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
III. Die
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können alle Tierärzte werden, die sich in
besonderem Maße der Reproduktionsmedizin in der Hundezucht verpflichtet
fühlen.
- Außerordentliche
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die durch
ihre Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Ziele der
Arbeitsgruppe beitragen.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme
eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Hierzu ist dem Vorstand
ein entsprechender Antrag einzureichen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag
nach freiem Ermessen. Die Entscheidung des Antrages durch den Vorstand ist dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
- Über die Aufnahme
eines außerordentlichen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach
Empfehlung des Vorstandes.
- Die
Aufnahmemodalitäten im Einzelnen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 6 Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
in der Arbeitsgruppe kann enden durch:
- den Tod des
Mitgliedes,
- die Streichung von der Mitgliederliste. Diese erfolgt durch Beschluss des
Vorstands, wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
in Verzug ist.
- den freiwilligen Austritt aus der Arbeitsgruppe zum Ende eines laufenden
Geschäftsjahres. Dieser ist dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen.
Der Einhaltung einer Frist hierzu bedarf es nicht.
- den Ausschluss aus
der Arbeitsgruppe. Dieser kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur auf
Empfehlung des Vorstandes erfolgen. Als Gründe hierfür gelten grobe oder
wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vorstandes.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Es ist ein Recht
der Mitglieder an den jährlichen Treffen der Arbeitsgruppe teilzunehmen.
- Es ist die Pflicht
eines Mitgliedes zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Weiteres regelt die
Geschäftsordnung.
- Es ist die Pflicht
eines Mitgliedes, die von der Arbeitsgruppe vorgegebenen Qualitätsstandards
einzuhalten oder zu übertreffen. Diese werden nach ausführlicher Erörterung in
der Arbeitsgruppe vom Vorstand formuliert und veröffentlicht.
- Es ist die Pflicht
eines Mitgliedes, eine relevante Änderung in der eigenen Praxisführung oder der
Berufsausübung der Arbeitsgruppe anzuzeigen.
IV. Gliederung der Arbeitsgruppe
§ 8 Organe der Arbeitsgruppe
- der Vorstand
- die
Mitgliederversammlung
§
9 Der Vorstand
- Der Vorstand der
Arbeitsgruppe besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie aus zwei Beisitzern.
- Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Arbeitsgruppe im Sinne des §
26 BGB. Sie haben jeweils Einzelvertretungsberechtigung.
- Ein Beisitzer
übernimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters oder Kassierers. Der andere
Beisitzer übernimmt die Aufgaben eines Geschäftsführers.
- Gegen die
Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Dieses Widerspruchsverfahren ist abschließend von der nächsten
Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 10 Die
Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand
übernimmt alle Geschäfte der Arbeitsgruppe soweit sie sich aus der Satzung oder
der Geschäftsordnung ergeben.
- Der Vorstand
bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.
- Der Vorstand
erarbeitet einen Haushaltsplan und liegt in der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vor.
- Der Vorstand ist
verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
§ 11 Die
Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal
jährlich ist eine ordentliche Mitgliederver-sammlung durchzuführen.
- Jedes ordentliche
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmenübertragung
ist nicht möglich.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist
von acht Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladung erfolgt online per E-Mail. Diese vorläufige Tagesordnung
kann von Mitgliedern durch schriftlichen Antrag, ebenfalls online, innerhalb
von 14 Tagen nach bekannt werden ergänzt werden. Der Vorstand verschickt
dann mit einer Frist von vier Wochen vor der Versammlung die endgültige
Tagesordnung ebenfalls online per E-mail.
- Sie wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Fallen beide Vorsitzende weg, übernimmt ein Beisitzer die
Verhandlungsführung.
- Die
Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, vorausgesetzt sie ist
ordnungsgemäß einberufen worden. Sie stimmt stets mit einfacher Mehrheit ab.
Ausnahmen hiervon sind in der Satzung oder der Geschäftsordnung zu regeln.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier
Wochen vom Vorskand einberufen. Die Einladung erfolgt online per E-Mail
mit der endgültigen Tagesordnung. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der
Tagesordnung können lediglich auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn von einem Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Gründe gefordert wird.
- Über jede
Mitgliederversammlung ist von einem Beisitzer ein Protokoll zu führen und vom
Vorsitzenden abzuzeichnen. Das Protokoll ist vor der nächsten MV zu
veröffentlichen.
§ 12 Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.
- Die
Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen.
- Sie entlastet den
Vorstand.
- Sie genehmigt den
Haushaltsplan des Vorstands.
- Sie entscheidet
endgültig über den Einspruch gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung des
Vorstands.
- Sie entscheidet
über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder.
- Sie erörtert und
entscheidet über Ausschlussverfahren mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
V. Rechtsgeschäftliche Bedingungen
§ 13 Die
Gründungsversammlung
- Über die
Gründungsversammlung ist ein Protokoll geführt, dass als Anlage dieser Satzung
beiliegt.
- Anwesend bei der
Gründungsversammlung sind die in der Anwesenheitsliste aufgeführten Tierärzte.
Sie ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.
§ 14 Die
Geschäftsordnung
- Die
Geschäftsordnung regelt alle für die Arbeitsgruppe relevanten Abläufe, soweit
sie nicht in der Satzung geregelt sind.
- Sie kann durch
einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands erweitert, ergänzt oder abgeändert
werden. Diese Vorstandsbeschlüsse sind jeweils der nächsten
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Regelungen der
Geschäftsordnung dürften nicht dem Inhalt oder dem Sinn der Satzung
zuwiderlaufen.
§ 15 Die
Auflösung der Arbeitsgruppe
- Die Auflösung der
Arbeitsgruppe kann nur durch eine speziell einberufene MV mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen
werden.
- Diese
Mitgliederversammlung ernennt auch die mit der Liquidation beauftragten
Mitglieder.
- Bei Auflösung der Arbeitsgruppe fällt ihr Vermögen an die Gesellschaft
zur Förderung kynologischer Forschung e.V. mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn, Registergericht, VR-Nr.
6777). Diese hat es alsdann im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
- Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Arbeitsgruppe aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Die
salvatorische Klausel
- Der Vorstand nach
§ 26 BGB ist gemeinsam berechtigt, Änderungen redaktioneller Art vorzunehmen,
sofern sie für die Eintragung beim Registergericht notwendig sein sollten.
- Diese Satzung
wurde mit den protokollarisch festgehaltenen Änderungen auf der
Gründungsversammlung am 22.2.2007 in Bielefeld beschlossen. Sie tritt damit am
gleichen Tage in Kraft.
gez.
Dr. Konrad Blendinger,
Vorsitzender
Prof. Dr. Irene Sommerfeld-Stur, stellv.
Vorsitzende
Dr. Hans-Friedrich Willimzik, Protokollführer